AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen

für den Verkauf und Lieferung von Futterzusatzstoffen und -additiven, Einzelfuttermitteln sowie Mischfuttermitteln an Mischfutterhersteller, Agrarhandel, Wiederverkäufer, Landwirte sowie Veterinäre

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die NOACK Deutschland GmbH nicht an, es sei denn, sie hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die NOACK Deutschland GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

1.3 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. 

2. Vertragsabschluss

2.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind Angebote freibleibend. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Verträge kommen spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.

2.2 Für den Verkauf von Mischfuttermitteln gelten die im Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern der Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia keine entsprechenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

2.3 Für Verkäufe von Getreide und Einzelfuttermitteln geltend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Bei Berechnung der Ware ist die am Abgangsort ermittelte Menge zugrunde zu legen. Falls nicht anders vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk oder Auslieferungslager und verstehen sich bei Sackware einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen weiterhin evtl. anfallende Pflichtabgaben nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben.

3.2 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit der Lieferung ohne jeglichen Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Käufer nicht innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.

3.3 Ein Zahlungsverzug gilt dann als eingetreten, wenn der Käufer nicht wie vereinbart zahlt, spätestens aber, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nicht zahlt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die NOACK Deutschland GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz jährlich zu berechnen. Falls der NOACK Deutschland GmbH nachweislich ein höherer Verzugsschaden entsteht, kann dieser geltend gemacht werden.

3.4 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der NOACK Deutschland GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags-verhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der NOACK Deutschland GmbH anerkannt ist.

3.6 Die NOACK Deutschland GmbH ist berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt, insbesondere wenn er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder wenn gegen ihn Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht nach, kann die NOACK Deutschland GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die NOACK Deutschland GmbH ist ebenfalls berechtigt, sämtliche Forderungen aufgrund erbrachter Lieferungen und Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn eine Gefährdung der Zahlungsforderungen erkennbar wird. Als Gefährdung gelten insbesondere Auskünfte einer Bank oder einer Auskunftei zur eingeschränkten oder nicht gegebenen Kreditwürdigkeit des Käufers sowie ein bereits eingetretener Zahlungsverzug.

3.7 Die Abtretung von Forderungen gegen die NOACK Deutschland GmbH an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Die NOACK Deutschland GmbH ist berechtigt, in diesem Fall die Forderung sofort fällig zustellen oder die Gestellung zusätzlicher, gleichwertiger Sicherungsleistungen zu verlangen.

4. Lieferung

4.1 Bei Käufen und Kontrakten mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Käufer in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen – mindestens jedoch 8 Tage.

4.2 Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Die jeweils gültigen futtermittelrechtlichen Toleranzen finden Anwendung.

4.3 Eine Garantie für Beschaffenheit, Haltbarkeit und sonstige Eigenschaften der gelieferten Ware über-nimmt die NOACK Deutschland GmbH nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, Werbematerialien und vergleichbaren Veröffentlichungen und Informationen.

4.4 Wird durch Zahlungseinstellung oder Konkurs des Herstellers die Lieferung eines verkauften Fabrikates unmöglich, so ist die NOACK Deutschland GmbH weder zur Lieferung noch zum Schadensersatz verpflichtet.

5. Höhere Gewalt

5.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die die NOACK Deutschland GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Blockaden, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder solchen Beschränkungen gleichzusetzende legislative oder administrative Maßnahmen, Epidemien, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser auch bei unseren Vorlieferanten, befreit die NOACK Deutschland GmbH für die Dauer dieser Ereignisse und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Lieferfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum nach dem Ende des Erfüllungshindernisses. Die NOACK Deutschland GmbH wird den Käufer unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzen und den Käufer darüber informieren, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich andauert.

5.2 Bei Schifffahrtsbehinderungen ist die NOACK Deutschland GmbH berechtigt, die Ware nach einem der nächstliegenden Häfen zu leiten und dort zur Ablieferung zu bringen. Der Käufer kann aus dem Erfüllungshindernis, sofern es nicht von der NOACK Deutschland GmbH zu vertreten ist, keine Schadensersatzansprüche ableiten.

5.3 Falls ein Erfüllungshindernis länger als drei Monate andauert, ist die NOACK Deutschland GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Käufer erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

6. Lieferverzug

6.1 Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertrags-verletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 6.2 Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

6.2 Im Übrigen haftet die NOACK Deutschland GmbH wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) mit maximal 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung mit maximal 20 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

7. Verzug des Käufers

7.1 Bei Annahmeverzug des Käufers ist die NOACK Deutschland GmbH berechtigt, fällige Lieferungen auf Rechnung des Käufers einlagern zu lassen oder an die Adresse des Käufers zum Versand zu bringen oder die Ware nach Setzen einer angemessenen Nachfrist in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten.

7.2 Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand, so kann die NOACK Deutschland GmbH weitere Lieferungen – auch aus selbständigen Verträgen – verweigern und Schaden-ersatz wegen des Verzugsschadens verlangen. Die NOACK Deutschland GmbH ist dann auch berechtigt, weitere Lieferungen von vorheriger Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne dass dem Käufer hieraus das Recht erwächst, die Leistung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten. 

8. Gefahrübergang und Transport

8.1 Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teil-lieferungen erfolgen oder die NOACK Deutschland GmbH die Versandkosten übernommen hat. Transportweg und -mittel sind ohne besondere Vereinbarung der Wahl der NOACK Deutschland GmbH überlassen.

8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. 

9. Mängelrügen

9.1 Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden; verdeckte Mängel unverzüglich nach dem Bekanntwerden. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Beweispflichtig für behauptete Mängel ist der Käufer.

9.2 Untersuchungsergebnisse, die Inhaltsstoffe von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der NOACK Deutschland GmbH nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem von der NOACK Deutschland GmbH anerkannten Analyse-institut nach einer amtlich anerkannten Methode durchgeführt wird und auf einer repräsentativen Probe beruht, die von einem beauftragten vereidigten Probenehmer gezogen wurde. Liegt keine solche Probe vor, akzeptiert der Käufer das von der NOACK Deutschland GmbH praktizierte Verfahren für die Ziehung von Rückstellmustern und erkennt die daraufhin erstellten Analyseergebnisse als gleichwertig an.

9.3. Die NOACK Deutschland GmbH behält sich das Recht vor, zur Prüfung der gerügten Mängel die reklamierte Ware vor Weiterverarbeitung und Weiter-verkauf an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.

10. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz

10.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Ziffer 9. ordnungsgemäß nachgekommen ist, er der NOACK Deutschland GmbH erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird.

10.2 Für Mängel, die die NOACK Deutschland GmbH zu vertreten hat und die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet die NOACK Deutschland GmbH nach ihrer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann die NOACK Deutschland GmbH anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.

10.3 Die NOACK Deutschland GmbH ist bei Reklamationen hinsichtlich des Futterwertes oder der tierischen Leistung berechtigt, vom Tierhalter weitere Informationen über Haltungsbedingungen und den Gesundheitsstatus der Tiere zu verlangen sowie die Vorlage von tierärztlichen Untersuchungen zu fordern.

10.4 Die NOACK Deutschland GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die NOACK Deutschland GmbH haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

10.5 Die Haftung wegen eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflichten der EG-Verordnungen 1829/ 2003 und 1830/2003 ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln des Futtermittelherstellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahl-ung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die NOACK Deutschland GmbH aus der Geschäftsverbind-ung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum von der NOACK Deutschland GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die NOACK Deutschland GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die NOACK Deutschland GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

11.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf die Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderung des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer der NOACK Deutschland GmbH bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Die NOACK Deutschland GmbH nimmt die Abtretung an. Der Käufer darf diese an die NOACK Deutschland GmbH abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen, solange die NOACK Deutschland GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von der NOACK Deutschland GmbH die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Allerdings wird die NOACK Deutschland GmbH die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer allerdings vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , kann die NOACK Deutschland GmbH vom Käufer verlangen, dass dieser der NOACK Deutschland GmbH die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der NOACK Deutschland GmbH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die NOACK Deutschland GmbH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

11.3 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, geschieht dies stets für die NOACK Deutschland GmbH. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet wird, die der NOACK Deutschland GmbH nicht gehören, so erwirbt die NOACK Deutschland GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für die NOACK Deutschland GmbH. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

11.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die NOACK Deutschland GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für die NOACK Deutschland GmbH. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

11.5 Verfüttert der Käufer an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er die NOACK Deutschland GmbH unverzüglich darüber zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, uns für diesen Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für die Vorbehaltsware von der FNOACK Deutschland GmbH einzuräumen. 

12. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

12.1 Für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit nicht anders vereinbart, ist 48231 Warendorf, Erfüllungsort und Gerichtsstand.

12.2 Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften mit Futtermitteln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten, und Geschäften, die mit der Verpackung, dem Transport, der Versicherung und der Lagerung dieser Güter zusammenhängen, sowie aus Kommissions- und Vermittlungsgeschäften, und aus allen weiteren in Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäften getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht ent-schieden. Ein genereller Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs besteht nicht. Nach Wahl von der NOACK Deutschland GmbH kann eine Entscheidung von Streitigkeiten auch durch die ordentliche Gerichts-barkeit erfolgen.

12.3 Die NOACK Deutschland GmbH ist berechtigt, die den Käufer betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für innerbetrieblichen Zwecke zu verwenden.

12.4 Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

 

Warendorf, 01/2017